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30-jährige Verjährungsfrist, um Nichtigkeit infolge Geschäftsunfähigkeit geltend zu machen

RechtsprechungOrdentliche GerichteUniv.-Ass. Dr. Andreas GeroldingerJBl 2011, 182 Heft 3 v. 14.3.2011

§§ 865, 1478 und 1487 ABGB:

Wird die Nichtigkeit eines Vertrags wegen Handlungsunfähigkeit geltend gemacht, gilt die allgemeine Verjährungsfrist von dreißig Jahren. Die analoge Anwendung der dreijährigen Frist nach § 1487 ABGB (des Falls der

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