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Umfang der Verjährungsunterbrechung bei zunächst unbestimmtem Antrag auf Unterhaltsfestsetzung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2011, 185 Heft 3 v. 14.3.2011

§§ 1497 und 1501 ABGB

§§ 9 und 36 AußStrG:

Nach § 1497 ABGB unterbricht die Geltendmachung des Anspruchs im dafür vorgesehenen Außerstreitverfahren Verjährungsfristen. Die einem Auftrag nach § 9 Abs 2 AußStrG entsprechende Präzisierung eines Geldleistungsbegehrens wirkt auf den Zeitpunkt der Einbringung des Antrags zurück. Der Anwendungsbereich des § 1501 ABGB erstreckt sich auch auf das außerstreitige Verfahren.

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