§ 42 Z 5 EO:
Wer sich auf ein Erlöschen der titulierten Forderung beruft, kann im Falle der Exekutionsbewilligung diese Einwendung mittels Klage erheben und gleichzeitig die Aufschiebung der Exekution gem § 42 Z 5 EO beantragen. Einstweilige Verfügungen sind überall dort nicht anwendbar, wo ein näherer Rechtsbehelf, nämlich der Aufschiebungsantrag, zu Gebote steht.