§§ 35 und 39 EO
Art 25 EuInsVO:
Eine Schuldbefreiung in einem ausländischen Insolvenzverfahren, die nach der EuInsVO anzuerkennen ist, kann nicht als Einstellungsgrund nach § 39 EO, sondern nur mit Oppositionsklage geltend gemacht werden.
§§ 35 und 39 EO
Art 25 EuInsVO:
Eine Schuldbefreiung in einem ausländischen Insolvenzverfahren, die nach der EuInsVO anzuerkennen ist, kann nicht als Einstellungsgrund nach § 39 EO, sondern nur mit Oppositionsklage geltend gemacht werden.