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Einstweilige Verfügung gegenüber Aufschiebungsantrag subsidiär

RechtsprechungEntscheidungen in LeitsätzenJBl 2011, 802 Heft 12 v. 15.12.2011

§ 42 Z 5 EO:

Wer sich auf ein Erlöschen der titulierten Forderung beruft, kann im Falle der Exekutionsbewilligung diese Einwendung mittels Klage erheben und gleichzeitig die Aufschiebung der Exekution gem § 42 Z 5 EO beantragen. Einstweilige Verfügungen sind überall dort nicht anwendbar, wo ein näherer Rechtsbehelf, nämlich der Aufschiebungsantrag, zu Gebote steht.

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