§ 1 Abs 2 Z 5 MRG:
Der Vollausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 5 MRG (Gebäude mit maximal zwei Mietobjekten) ist dahin auszulegen, dass es lediglich auf die Anzahl der selbständig vermietbaren Objekte, nicht aber auf deren Größe ankommt. Wie viele selbständig vermietbare Objekte im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags vorhanden sind, ist nach der Verkehrsauffassung zu entscheiden.