§§ 843 und 1215 ABGB
§ 61 GBG:
Die Anmerkung der Teilungsklage nach §§ 1215, 843 ABGB (Teilung des GesbR-Vermögens) im Grundbuch ist zulässig. Sie hat (nur) die Wirkung, dass ein im Prozess erstrittener Teilungsanspruch ohne weiteres Verfahren auch gegen jeden einzelnen Einzelrechtsnachfolger der Prozessparteien durchgesetzt werden kann.