§ 146c Abs 1 und § 176 Abs 1 ABGB
§ 104 AußStrG:
Die eigene Verfahrensfähigkeit mündiger Minderjähriger ist auf den persönlichen Bereich im Pflegschaftsverfahren - vor allem auf Obsorge- und Besuchsrechtsregelungen - beschränkt. Ein auf § 176 Abs 1 ABGB gestützter Auftrag des Gerichts gegenüber dem Obsorgeberechtigten, das Kind psychotherapeutisch behandeln zu lassen, betrifft diesen Bereich.