§ 9 AVG
§ 284b Abs 1 ABGB:
Die eingeschränkte Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen gem § 284b Abs 1 ABGB betreffend die Vertretung in Sozialhilfeangelegenheiten ist auf die "Geltendmachung" von Sozialhilfe eingeschränkt: Sie umfasst zwar die Antragstellung und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehende Angaben, nicht aber zB auch Auskünfte über Akte der Vermögensverwaltung des Hilfesuchenden aus einer verhältnismäßig weit zurückliegenden Zeit, in der dieser seine finanziellen Angelegenheiten noch selbst besorgen konnte. Diese Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen erlaubt einer Behörde nicht, auch den Umstand, dass dieser die Frage, welcher Verwendung der Hilfesuchende sein Vermögen vor geraumer Zeit zugeführt habe, nicht oder nicht ausreichend beantworten konnte, dem Hilfesuchenden zuzurechnen.