§ 285 Abs 1 StPO:
§ 285 Abs 1 StPO lässt ausdrücklich nur eine (einzige) Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zu.
Wird im Fall der neuen Auslösung der Ausführungsfrist infolge neuerlicher Urteilszustellung nach Protokollberichtigung (§ 271 Abs 7 letzter Satz StPO) oder Urteilsangleichung innerhalb dieser Frist eine (neue) Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht, ist letztere die einzig wirksame. Die frühere (vor Urteilsneuzustellung eingebrachte) Ausführung wird durch die Neueinbringung gegenstandslos und damit unbeachtlich. Nur wenn der Nichtigkeitswerber die Einbringung einer neuen Ausführung unterlässt oder sich mit der - nicht einer eigenständigen Ausführung gleichkommenden - Erklärung begnügt, die bereits eingebrachte Ausführung aufrechtzuerhalten bzw bloß auf diese zu verweisen, behält die frühere (sodann weiterhin einzige) Ausführung Wirksamkeit.