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Schutz vertraulicher Aufzeichnungen: Veröffentlichung eines Tagebuches ohne Zustimmung des Verfassers

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2011, 654 Heft 10 v. 14.10.2011

§§ 77 und 78 UrhG

§ 7 MedienG:

§ 77 UrhG ist eine persönlichkeitsrechtliche Bestimmung, die dem Schutz der Privatsphäre dient. Ihr liegt - ebenso wie § 7 Abs 1 MedienG - die Wertung zugrunde, dass der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen ohne Zustimmung des Betroffenen nur ausnahmsweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden darf. Eine Verletzung des § 77 UrhG kann nur durch ein im Rahmen einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Verletzers gerechtfertigt sein, das vom Verletzer zu behaupten und zu beweisen ist.

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