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Reichweite des Schuldnerschutzes im Rahmen des Art 12 Abs 2 EVÜ

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2011, 652 Heft 10 v. 14.10.2011

Art 12 Abs 2 EVÜ:

Die ausdrücklich in Art 12 Abs 2 EVÜ genannte Übertragbarkeit (Abtretbarkeit) einer Forderung unterliegt dem Forderungsstatut.

Art 12 Abs 2 EVÜ ist zwingender Natur und dient dem Schutz des Schuldners, dessen Rechtsstellung nicht zur Disposition des Zedenten und des Zessionars stehen soll. Der Aspekt des Schuldnerschutzes rechtfertigt aber nicht das Ergebnis, dass sich der Schuldner nachträglich (wenn er nach einer Zession mit einem neuen Gläubiger konfrontiert wird) das für ihn günstigere Recht des Zessionsstatuts aussuchen kann. Der Schuldner soll sich bei der Forderungsabtretung nur auf die für seine Schuld geltende Rechtsordnung einzurichten haben. Unsicherheiten, die durch die Anwendbarkeit oder Mitberücksichtigung der für die Rechtsbeziehungen zwischen Zedent und Zessionar maßgebenden Rechtsordnungen geschaffen würden, sollen von ihm ferngehalten werden. Auch Zessionar und Schuldner können nach der Zession das Forderungsstatut ohne Ermächtigung des Zedenten nicht mit Wirkung für diesen ändern.

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