§ 14 B-GlBG (idF vor BGBl I 2004/65):
Nach § 14 Abs 1 B-GlBG aF (nunmehr § 18 Abs 1 B-GlBG) ist für jede vom Bund zu vertretende rechtswidrige Diskriminierung im Bewerbungsverfahren Schadenersatz zu leisten. Dass durch die Diskriminierung der berufliche Aufstieg der diskriminierten Person verhindert wurde, ist nicht erforderlich.