§ 521a Abs 1 ZPO:
Verfahrensleitende Beschlüsse dienen der notwendigen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens, haben also keinen Selbstzweck und vermögen auch kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben zu entfalten. Der Beschluss, mit dem eine Berufung zurückgewiesen wird, ist aufgrund seiner "prozessbeendigenden" Wirkung kein bloß verfahrensleitender Beschluss.