§§ 932 und 933a ABGB
§ 411 ZPO
Die Identität eines Anspruchs iSd § 411 ZPO liegt nur dann vor, wenn das neu gestellte Begehren sowohl inhaltlich dieselbe Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung fordert, wie sie bereits Gegenstand des rechtskräftigen Vorerkenntnisses war, und auch die zur Begründung des neuen Begehrens vorgetragene rechtserzeugenden Tatsachen dieselben sind, auf die sich die rechtskräftige Entscheidung gründet.