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Bäuerliche Hofübergabe unter Lebenden und (anerbenrechtliche) Nachtragserbteilung - Bäuerliches Gewohnheitsrecht und Rechtsprechung

Aufsätzea. Univ.-Prof. Dr. Herbert ZemenJBl 2010, 487 Heft 8 v. 17.8.2010

Eine Analyse der Grundsatzentscheidung SZ 38/47 aus dem Jahre 1965 ergibt, dass sie als Erkenntnisquelle für das bäuerliche Gewohnheitsrecht anzusehen ist, wonach auch bei Hofübergabe unter Lebenden im Falle vorzeitiger Veräußerung des Hofes durch den Übernehmer die weichenden Geschwister nach Tod des Übergebers Anspruch auf den Mehrerlös haben, dass also nach Wegfall der Rechtfertigung der Begünstigung für den Übernehmer die Nachtragserbteilung als Korrektiv zum begünstigten Übernahmswert (Wohlbestehenswert) genauso vom bäuerlichen Gewohnheitsrecht beherrscht wird wie die Bestimmung des Übernahmswertes selbst, dass hier also der Begriff des Übernahmswertes auch dessen Beendigung nach Veräußerung wegen causa data causa non secuta umfasst, und die Bestimmung des Übernahmswertes wie dessen Aufhebung die zwei Seiten ein und derselben Medaille sind. Im Tiroler Anlassfall hat der OGH jetzt entschieden, dass im Falle "doppelter Hoffolge" im Wege von zwei sukzessiven Hofübergaben unter Lebenden und anschließendem Verkauf die Miterben des ursprünglichen Hofübergebers kein Nachtragsrecht gegen den "Anerben des Anerben" haben, der Anspruch auf Mehrerlös also nicht durchschlägt; dieses Ergebnis wurde aber nicht aus dem Titel des bäuerlichen Gewohnheitsrechtes erzielt, sondern auf Grund einfacher Gesetzesanalogien aus dem TirHöfeG, also unter Umgehung des Gewohnheitsrechtes, wie der OGH seit den späten 1990er Jahren systematisch auch negiert, dass selbst die Bestimmung des Übernahmswertes (Wohlbestehenswert) dem Gewohnheitsrecht unterliegt, indem er nur mehr ganz allgemein mit Gesetzesanalogien aus den Anerbengesetzen operiert. Es wird aufgezeigt, dass unter Berücksichtigung der kurzen Zeitspanne zwischen den drei Veräußerungen (nur sieben Jahre) in casu der Nachtragsanspruch nach Gewohnheitsrecht doch berechtigt gewesen wäre. Schließlich wird noch die sehr wichtige Frage behandelt, ob Nachtragsansprüche nach Hofübergaben unter Lebenden auch zu bejahen sind, wenn die Landwirtschaft unter den Grenzen des AnerbenG und des KrntErbhöfeG bleibt, weil ja auch in der Regel für solche Landwirtschaften nach bäuerlichem Gewohnheitsrecht der Übernahmswert nach dem Wohlbestehenswert berechnet wird; diese Frage wird bejaht.

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