§ 530 Abs 1 Z 5 ZPO:
Entscheidet ein Zivilgericht in einem Folgeprozess in der Hauptsache mit Rechtskraftwirkung gegenüber den Parteien des Vorprozesses über eine Frage, die das Gericht im Vorprozess als Vorfrage abweichend beurteilt hat, rechtfertigt dies nicht die Wiederaufnahme des Vorverfahrens; § 530 Abs 1 Z 5 ZPO ist nicht analog anzuwenden.