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Seitenwechsel des Nebenintervenienten / Beitritt nur durch Zustellung eines Schriftsatzes

RechtsprechungOrdentliche GerichteUlrike Frauenberger-PfeilerJBl 2010, 459 Heft 7 v. 12.7.2010

§§ 17 f ZPO:

Der Nebenintervenient kann seinen Beitritt während des Verfahrens widerrufen. Mit dem Widerruf scheidet er aus dem Verfahren aus; der frühere Nebenintervenient kann daher wie jeder andere Dritte auf derselben oder der anderen Seite neuerlich beitreten. Die Erklärung des "Seitenwechsels" macht den Widerruf des Beitritts hinreichend deutlich.

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