§§ 17 f ZPO:
Der Nebenintervenient kann seinen Beitritt während des Verfahrens widerrufen. Mit dem Widerruf scheidet er aus dem Verfahren aus; der frühere Nebenintervenient kann daher wie jeder andere Dritte auf derselben oder der anderen Seite neuerlich beitreten. Die Erklärung des "Seitenwechsels" macht den Widerruf des Beitritts hinreichend deutlich.