§ 875 ABGB:
Jeder, der im Auftrag des Anfechtungsgegners handelt und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat, ist im Rahmen der Irrtumsanfechtung als Gehilfe des Gegners anzusehen, sofern die Erklärung des Gehilfen zu seinem Aufgabenbereich gehört. Eine solche Beauftragung kann sich bereits aus der Ausstattung mit Formularen (hier: Konto- und Depoteröffnungsantrag) ergeben.