§§ 551, 767, 917, 938 und 1405 ABGB
§ 1 Abs 1 lit d NotAktG:
Ein Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung (hier: Übertragung einer Grundfläche) ist als entgeltliches Geschäft und nicht als Schenkung zu werten. Seine Wirksamkeit ist ungeachtet einer unrichtigen Bezeichnung nicht von der Erfüllung der für Schenkungen geltenden Formerfordernisse abhängig.