Die Einrichtung weisungsfreier Verwaltungsbehörden war bislang dem Verfassungsgesetzgeber vorbehalten und die Kompetenz des einfachen Gesetzgebers im Wesentlichen auf die Einrichtung von Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag begrenzt. Mit der B-VGN 20081) wurde die Einrichtung weisungsfreier Verwaltungsbehörden nunmehr - iSd Vermeidung verfassungsrechtlicher Sonderbestimmungen - dem einfachen Gesetzgeber übertragen. Art 20 B-VG idF der B-VGN 2008 wirft zahlreiche Fragestellungen auf, die zT auch bereits den Gegenstand verfassungsgerichtlicher Verfahren bildeten. Der folgende Beitrag widmet sich einigen ausgewählten Themen, wobei insbesondere die Auswirkungen der Novelle auf Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag näher untersucht werden sollen.