§§ 262, 363a StPO
Art 6 Abs 3 lit a und b MRK:
Überdecken sich die Tatbilder der im Strafantrag und Urteil jeweils angenommenen strafbaren Handlungen nicht, ist es nach § 262 StPO geboten, den Angekl über die in Aussicht genommene Änderung der rechtlichen Beurteilung zu informieren. Ohne eine entsprechende Information wird dem Grundrechtsgebot des Art 6 Abs 3 lit a oder b MRK nicht entsprochen. Nur bei Abweichungen geringerer Relevanz ist es Sache des Rechtsmittelwerbers, im Rechtsmittel das Belehrungserfordernis (wenigstens einigermaßen) plausibel zu machen.