§ 1319a ABGB:
Die Beurteilung - und Verneinung - der Kausalität einer festgestellten Unterlassung (allein) im Rahmen der rechtlichen Beurteilung kommt allenfalls bei ganz typischen und im Sinne eines Anscheinsbeweises einer generalisierenden Beurteilung zugänglichen Geschehnisabläufen in Betracht, die allerdings nur ausnahmsweise vorliegen.