§ 14 MRG:
Auch Minderjährige können nach dem Tod des Hauptmieters in den Mietvertrag eintreten. Aus § 14 Abs 2 und 3 MRG ergibt sich keine Rangfolge der eintrittsberechtigten Personen. Mehrere eintrittsberechtigte Personen treten gemeinsam in den Mietvertrag ein und haften zur ungeteilten Hand (§ 14 Abs 2 MRG).