§§ 934, 1002 ff, 1151, 1170a ABGB:
Die in § 1151 Abs 1 ABGB erwähnte "Herstellung eines Werkes" wird allgemein als Verpflichtung zur Herbeiführung eines (Arbeits-)Erfolgs verstanden. Der Unterschied zum Auftragsvertrag besteht darin, dass ein "tatsächlicher" Erfolg, also eine reale Veränderung, herbeizuführen ist und nicht (primär) eine Veränderung der Rechtslage durch rechtsgeschäftliches Handeln.