§§ 66, 73 f EheG:
Bei der Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist, ist auch die Betreuung eines nach der Scheidung geborenen, nicht vom Unterhaltsschuldner abstammenden Kindes zu berücksichtigen.