§§ 52, 175, 176 StPO und § 7 GRBG:
Die Verpflichtung, dem Verfahrenshilfeverteidiger unverzüglich Kopien des Aktes von Amts wegen zuzustellen, obliegt im Ermittlungsverfahren der StA. Ist die StA zunächst säumig und hat sie dann das Versäumte nachgeholt, so obliegt es dem OLG, nach Möglichkeit Abhilfe gegen Folgen der Säumnis zu schaffen, um ein Fortwirken der Verzögerung hintanzuhalten.