§ 22 ZustG
§ 292 ZPO:
Zustellnachweise (§ 22 ZustG) sind öffentliche Urkunden, die bei gehöriger äußerer Form den Beweis erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Fehlt auf dem Rückschein die Beurkundung durch das Zustellorgan, ist er also nicht vollständig und mängelfrei, liegt gar kein Zustellnachweis vor, für den die Vermutung der Richtigkeit und der Vollständigkeit sprechen würde.