§§ 18, 294 EO
§ 28 Abs 1 Z 2 JN:
Eine Ordination ist auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer Exekution zwar die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht mangelt.
§§ 18, 294 EO
§ 28 Abs 1 Z 2 JN:
Eine Ordination ist auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer Exekution zwar die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht mangelt.