§§ 367, 1016, 1029 ABGB
§ 30 Abs 1 Z 4 MRG:
Der Umfang einer Verwaltervollmacht ist nach den örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen zu beurteilen. Die Hausverwaltervollmacht berechtigt zu allem, was gewöhnlich mit ihr verbunden ist, darunter auch die Einräumung von Weitergabe- oder Präsentationsrechten des Mieters, vorausgesetzt, dass es sich um gewöhnliche Bedingungen, etwa ortsübliche, handelt. Nicht von der Hausverwaltervollmacht gedeckt sind dagegen Abschlüsse von Mietverträgen mit unüblichem, den Eigentümern nachteiligem Inhalt.