§§ 914 f und 922 ABGB:
Die "allgemein anerkannten Regeln der Technik" sind als Verkehrssitte oder Gebräuche im Geschäftsverkehr zu beachten.
ÖNORMEN kommt, soweit sie nicht schon durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, dann Bedeutung zu, wenn sie kraft Vereinbarung (auch konkludent) zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden oder wenn sie durch tatsächliche Übung der beteiligten Verkehrskreise zum Handelsbrauch oder zur Verkehrssitte erstarken und daher zur ergänzenden Vertragsauslegung heranzuziehen sind.