§§ 356 und 879 ABGB
Art 7 EVÜ
Dem Kulturgüterschutz dienende Ein- oder Ausfuhrverbote können Eingriffsnormen iSd Art 7 Abs 1 EVÜ sein. Die Anwendung einer Eingriffsnorm eines Drittstaats, dessen Recht nicht das Vertragsstatut ist, setzt eine enge Verbindung zwischen dem Staat der Eingriffsnorm und dem des anzuwendenden Rechts voraus. Die generelle Erstreckung des Begriffs der Eingriffsnorm auf zwingende drittstaatliche Bestimmungen, die primär die Individualinteressen ausgleichen sollen, ist abzulehnen.