§§ 775 ff, 784 und 810 ABGB:
Die nach dem Erbfall und vor der Einantwortung entstandenen, mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses verbundenen Kosten sind als Erbgangs-(Erbfalls-) schulden Passiva der Verlassenschaft.
§§ 775 ff, 784 und 810 ABGB:
Die nach dem Erbfall und vor der Einantwortung entstandenen, mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses verbundenen Kosten sind als Erbgangs-(Erbfalls-) schulden Passiva der Verlassenschaft.