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Akteneinsicht im Gnadenverfahren

RechtsprechungOrdentliche GerichteGerhard MuzakJBl 2010, 670 Heft 10 v. 12.11.2010

§§ 8 und 17 AVG

§ 513 StPO:

Gem § 513 S 2 StPO ist dem Verurteilten auf Verlangen Einsicht in die Ergebnisse der Erhebungen zu gewähren. Wurden keine Erhebungen zum Gnadengesuch durchgeführt, kann keine Akteneinsicht gewährt werden.

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