§ 19 Abs 3 PrivatradioG:
Weist das trennende Element zwischen Werbung und Programm ebenfalls werbende Eigenschaften auf, ist die Trennung für den durchschnittlichen Zuhörer nicht mit der nach § 19 Abs 3 PrR-G erforderlichen Eindeutigkeit erkennbar.
Dem PrR-G ist der Begriff des "Product-Placement" fremd.