§ 879 Abs 1 ABGB
§ 18 Abs 3 ZÄG:
Aus dem ZÄG folgt eindeutig, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans mit einer Verwaltungsstrafe bedroht ist. Eine Nichtigkeitssanktion enthält das Gesetz dagegen nicht. Nun ist ein gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig, wenn diese Rechtsfolge entweder ausdrücklich angeordnet oder vom Verbotszweck erfordert wird.