§§ 871 und 932 (aF) ABGB
§ 1 NÖ BTV 1997:
Der Geschäftsirrtum im engeren Sinn betrifft die unrichtige Vorstellung über innerhalb des Geschäfts liegende Punkte, namentlich dessen Inhalt (Gegenstand). Erst durch Vertragsauslegung im Einzelfall und auf der Grundlage der Feststellungen über das Zustandekommen des Vertrags und das Vertragsverständnis der Parteien kann beurteilt werden, ob ein Umstand zum Inhalt (Gegenstand) des Geschäfts gehörte und ob darüber ein Irrtum vorlag.