§§ 1 und 3 IPRG; Art 3, 4 und 7 EVÜ; § 16 Abs 3 AÜG; §§ 1b und 16 Abs 1 dAÜG:
Nach § 3 IPRG ist maßgebliches fremdes Recht wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Wenn auch in erster Linie die durch die hRsp geprägte Anwendungspraxis im Ursprungsland maßgeblich ist, ist dann der herrschenden (überwiegenden) fremden Lehre zu folgen, wenn jene keine eindeutige Antwort ergibt.