§ 1319 ABGB; § 50 Abs 6 WRG:
Die häufig bestehende Indizwirkung für die Haltereigenschaft des Eigentümers eines Bauwerks ist widerlegt, wenn sich andere Personen zu dessen Instandhaltung verpflichtet haben.
§ 1319 ABGB stellt eine Konkretisierung des Ingerenzprinzips dar. Der damit vom Gesetzgeber bewusst normierte Anwendungsbereich darf nicht ohne besondere Rechtfertigung über den gesetzlich festgelegten Tatbestand hinaus ausgedehnt werden. Ist ein Dritter zur Vermeidung der Gefährdung fremder Gesundheit oder fremden Vermögens zu Instandhaltungsmaßnahmen verpflichtet, kommt regelmäßig eine Haftung des bloßen Eigentümers der Sache unter Berufung auf das Ingerenzprinzip nicht in Betracht.