§§ 27 und 28 SMG:
In Betreff des Verhältnisses von Erwerb zu Besitz ist ein alternatives Mischdelikt gegeben. Erwerb und anschließender Besitz derselben Suchtgiftmenge durch denselben Täter begründen demnach ein und dieselbe strafbare Handlung.
§§ 27 und 28 SMG:
In Betreff des Verhältnisses von Erwerb zu Besitz ist ein alternatives Mischdelikt gegeben. Erwerb und anschließender Besitz derselben Suchtgiftmenge durch denselben Täter begründen demnach ein und dieselbe strafbare Handlung.