§§ 27, 28 und 28a SMG:
Nach der SMG-Novelle 2007 ist der Anbau von Cannabispflanzen nicht mehr als Versuchsbeginn des Erzeugens anzusehen. Zur Beurteilung als versuchte Erzeugung iSd § 28a Abs 1 erster F SMG bedarf es nunmehr einer im Hinblick auf die Gewinnung von Suchtgift ausführungsnahen, im Fall von Cannabispflanzen nach den Vorstellungen des Täters dem Abschneiden der Pflanzen unmittelbar vorangehenden Handlung.