§ 156 EO
§ 1041 ABGB:
Ein Entgelt für die Weiterbenützung eines versteigerten Objekts nach dem Zuschlag schuldet der Verpflichtete nur dann nicht, wenn nach der Zuschlagserteilung eine alsbaldige Übergabe erfolgt. Verzögert dies ein Verpflichteter - aus welchem Grunde immer, aber in der Hauptsache erfolglos - nimmt er die Liegenschaft ohne jeden Rechtstitel in Anspruch.