§ 6 Abs 3 und §§ 27b ff KSchG
§ 879 Abs 3 ABGB:
Ein bloßer Verweis in einem Musterheimvertrag, wonach sich die Pflegeleistungen nach "bestehenden" Vorschriften richteten, genügt § 27d KSchG und dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG nicht. Es sind für den OGH - so wie offenbar auch für den Gesetzgeber - vorweg keine Konstellationen ersichtlich, die es einerseits trotz der ohnehin nach § 27i KSchG bestehenden Kündigungsmöglichkeiten mit einer bloß einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende (also maximal 2 Monate) und der dabei festgelegten Voraussetzungen (zumutbare Maßnahmen der Abhilfe) im Sinne des dargestellten "Notventils" erfordern würden, das Vertragsverhältnis sofort aufzulösen, und die andererseits so konkret und bestimmt beschreibbar wären, dass dies dem hier geltenden Transparenzgebot (§ 6 Abs 3 und § 27d KSchG) entsprechen würde. Bestünde doch bei einer allgemeinen unbestimmten Bezugnahme auf ein "Notventil" die Gefahr, dass dadurch alte und pflegebedürftige Verbraucher (Heimbewohner) von der Durchsetzung ihrer Rechte auf Aufrechterhaltung des Heimvertrags abgehalten werden, weil ihnen ein unklares Bild ihrer vertraglichen Position vermittelt wird und sie mit der Unsicherheit der Befürchtung einer (jederzeitigen) Auflösbarkeit ihres Heimvertrags konfrontiert wären. Jedenfalls ist aber eindeutig, dass Auflösungsgründe, die nicht einmal zu einer Kündigung iSd § 27i KSchG ausreichen, keinesfalls Anlass für eine außerordentliche sofortige Auflösung sein können.