§§ 861 ff, 879 Abs 3 und §§ 1002 ff ABGB
§ 6 Abs 1 Z 6 und § 6 Abs 3 KSchG:
Das Vertragsverhältnis zwischen Plattformbetreiber und Bieter bei der Online-Auktion unterliegt idR überwiegend dem Auftragsrecht der §§ 1002 ff ABGB. Wird der Betreiber der Plattform nur als Treuhänder des Verkäufers mit der Einziehung des Kaufpreises betraut, so haftet er dem Bieter nicht wegen Verletzung von Treuhandpflichten.