Im Bereich der Normenkontrolle hat der VfGH beim Drittelantrag von Mitgliedern der gesetzgebenden Körperschaften eine wichtige Klärung vorgenommen. Bei gerichtlichen Prüfungsanträgen ändert auch die generelle Befugnis eines Senatsvorsitzenden zur selbstständigen Fassung von Beschlüssen nichts daran, dass die Anfechtung dem mit der Sachentscheidung betrauten Senat obliegt. Zur Anwendbarkeit des Art 6 Abs 1 MRK auf beamtenrechtliche Streitigkeiten hatte der VfGH eine neuerliche Judikaturänderung des EGMR zu verarbeiten; die Auswirkungen könnten weitreichend sein. Die viel berufenen Hausbrieffachanlagen des PostG und ihre umstrittene Finanzierung sind unter eigentums- und gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten aktuell geworden. Auch sonst hat die Eigentumsgarantie den VfGH in verschiedensten Zusammenhängen beschäftigt.