§§ 382b und 399 Abs 1 Z 2 EO:
Ein Freispruch in einem Strafverfahren ist für die EV in einem Provisorialverfahren, mit der einem Vater während eines laufenden Scheidungsverfahrens der Kontakt mit seinem Kind verboten wurde, kein Aufhebungsgrund.
OGH 23. 10. 2007, 3 Ob 199/07x (LGZ Wien 6. 6. 2007, 43 R 382/07f; BG Favoriten 18. 4. 2007, 2 C 162/06f)