§ 411 ZPO:
Die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand einer aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung begründet Rechtskraft nur bis zur Höhe des Betrages, mit dem aufgerechnet wurde.
OGH 13. 11. 2007, 4 Ob 87/07h (OLG Graz 6. 12. 2006, 4 R 169/06i; LGZ Graz 21. 6. 2006, 13 Cg 175/04z)