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Haftung des faktischen Geschäftsführers einer GmbH wegen Konkursverschleppung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2008, 455 Heft 7 v. 1.7.2008

§ 69 KO

§§ 1295 und 1311 ABGB:

Der erkennende Senat schließt sich den Lehrmeinungen an, wonach auch ein faktischer Geschäftsführer einer GmbH zur Stellung eines Konkursantrages verpflichtet und daher bei Unterlassung wegen Konkursverschleppung haftbar werden kann.

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