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Kausalitätsbeweis bei deliktischer Haftung für Pflanzenschutzmittel wegen falscher Beratung durch die Vertriebsgesellschaft des Herstellers

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2008, 450 Heft 7 v. 1.7.2008

§ 1300 ABGB

§§ 182 und 182a ZPO:

Die Vertriebsgesellschaft im Konzern des Herstellers eines Pflanzenschutzmittels kann wegen fehlerhafter Beratung des Endabnehmers nach § 1300 ABGB schon bei Fahrlässigkeit haftbar werden, da die Beratung über die Verwendung des - über einen Händler bezogenen - Produkts nicht selbstlos erfolgt.

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