§ 1300 ABGB
§§ 182 und 182a ZPO:
Die Vertriebsgesellschaft im Konzern des Herstellers eines Pflanzenschutzmittels kann wegen fehlerhafter Beratung des Endabnehmers nach § 1300 ABGB schon bei Fahrlässigkeit haftbar werden, da die Beratung über die Verwendung des - über einen Händler bezogenen - Produkts nicht selbstlos erfolgt.